Zuschuss Entgeltumwandlung 15 %

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Mit diesem Berechnungstool berechnen Sie den AG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG.

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Direktversicherung - AG-Zuschuss-Varianten (Stand: 01/2018)

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Bruttogehalt mtl.:

Bisheriger Beitrag Entgeltumwandlung:

Beitragsersparnis durch Entgeltumwandlung:

Kranken-/Pflegeversicherung:

Renten-/ Arbeitslosenversicherung:

 

Auswertung für AG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung:

15% nach § 1a Abs. 1a BetrAVG*

Pauschaler Zuschuss 15 %*

*max. aus 4 % des umgewandelten Betrages der allg.BBG

**Sofern als Ergebnis NaN erscheint, haben Sie versehentlich keine Zahl eingegeben

Ergänzender Hinweis:

Als Höchstgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG wurde in der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV berücksichtigt (4 % aus der allg. Beitragsbemessungsgrenze der RV).

Sofern auch noch eine Entgeltumwandlung nach § 40 b EStG a. F. besteht (pauschalbesteuerte DV vor 2005) so ist die Sozialversicherungsersparnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV noch nicht berücksichtigt. Hier ergibt sich ggf. eine Sozialversicherungsersparnis, wenn diese Entgeltbeiträge "zusätzlich zu Löhnen und Gehältern" gewährt werden (z.B. Finanzierung aus Weihnachtsgeld).

Entgeltumwandlung Zuschuss

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ein Anspruch auf Zuschuss besteht nur bei einer Entgeltumwandlung nach dem Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

Als Arbeitgeber müssen Sie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einer Entgeltumwandlung 15 % als Zuschuss des umgewandelten Betrages bezahlen, soweit Sie als Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis erzielen.

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Was sind eingesparte Sozialversicheurngsbeiträge des Arbeitgebers?

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören die Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenbeiträgen des Arbeitgebers,

Strittig ist, inwiefern die Umlagebeiträge der gesetzlichen Unfallversicherung dazuzählen.

Bei bestimmten Konstellationen sparen Sie als Arbeitgeber zwar keine Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, allerdings Beiträge zu der gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft-BG).

Die Eigenart der Beiträge von gesetzlichen Unfallversicherungen ist, dass regelmäßig bei der Beitragsberechnung keine Beitragsbemessungsgrenze, sondern eine Jahresverdienstgrenze greift. Die Jahresverdienstgrenze ist jedoch bei den BG unterschiedlich und regelmäßig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

Sofern die BG berücksichtigt werden muss - was wahrscheinlich erst durch ein BAG-Urteil vom 3.Senat in einigen Jahren entschieden wird - muss diese Beitragsersparnis zusätzlich berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist die Gehaltsabrechnung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sehr schnell mit Fehlern behaftet (z. B. wenn ein AN über der Beitragsbemessungsgrenze monatlich bei einer regulären Gehaltsabrechnung verdient, aber in einem Monat aufgrund der endenden Gehaltsfortzahlung mitten im Monat Krankengeld bezieht).

Aus diesem Grund ist mindestens ein Zuschuss von 15 % auf den umgewandelten Entgeltbetrag empfehlenswert.

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Für welchen Bereich besteht ein Zuschuss bei Entgeltumwandlung?

Der Arbeitgeberzuschuss muss im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt werden..

Besteht z. B. eine Direktversicherung und soll der Zuschuss in eine Unterstützungskasse eingezahlt werden, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.

Bei einer bestehenden Entgeltumwandlung in Form einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage (Direktzusage) besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.

Warum der Gesetzgeber diese beiden Durchführungswege bei der Entgeltumwandlung außen vor gelassen hat, liegt daran, dass der Arbeitgeber für die Pensionszusage und die Unterstützungskasse Insolvenzsicherungsbeiträge an den Pensionssicherungsverein zu zahlen hat. Dies gilt zwar auch für den Pensionsfonds, allerdings nur in einer Höhe von 20 %.

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Ab welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zu der Entgeltumwandlung bezahlen?

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden oder werden, findet die Regelung erst ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. § 26a BetrAVG n.F.).

Von dieser Regelung kann durch Tarifverträge und durch Inbezugnahme eines einschlägigen Tarifvertrages auch zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden (vgl. § 19 Abs. 1 BetrAVG n.F.).

Gesetzlich wird danach differenziert, wann die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen verfasst wurde.

Wurde die Zusage vor dem 1.1.2019 vereinbart, besteht der Anspruch erst ab dem 1.1.2022.

Wird die Vereinbarung ab 1.1.2019 abgeschlossen, dann besteht ein gesetzlicher Anspruch ab diesem Zeitpunkt.

Hierbei ist z. B. nicht der Versicherungsbeginn der Direktversicherung maßgeblich, sondern das Datum der Vereinbarung.

Hintergrund: Eine Entgeltumwandlung besteht immer aus zwei Bausteinen (Arbeitsrechtliche Vereinbarung und dem Finanzierungsvertrag, z, B. dem Versicherungsschein).

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Muss eine neue arbeitsrechtliche Zusage erstellt werden.

Grundsätzlich ist durch die Einführung des Arbeitgeberzuschusses keine neue arbeitsrechtliche Regelung erforderlich, wenn der Arbeitgeberzuschuss exakt so gezahlt wird, wie er im Betriebsrentengesetz festgelegt wird.

Wird der Zuschuss jedoch abweichend gewährt, ist eine neue arbeitsrechtliche Vereinbarung notwendig (Ausnahme: tarifliche Regelung).

Die gesetzliche Vorgabe jedoch exakt einzuhalten birgt einige Risiken, da beispielsweise durch das BAG ergänzende Auslegungen erfolgen könnten (zum Beispiel: Sozialversicherungsersparnis in der Berufsgenossenschaft, wenn der Arbeitnehmer über der BBG verdient oder Krankengeldbezug mitten im Monat).

Um diesen Fällen vorzubeugen, werden viele Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss eher pauschal festlegen.

Bei pauschaler Festlegung des Arbeitgeberzuschusses ist auf jeden Fall die arbeitsrechtliche Vereinbarung anzupassen.

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Arbeitgeberwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, besteht die Möglichkeit - wenn der Arbeitgeber zustimmt - die Zusage vom vorherigen Arbeitgeber zu übernehmen. Der Arbeitgeber übernimmt allerdings dann auch die Einstandspflicht vom vorherigen Arbeitgeber!

Da in diesem Fall keine neue arbeitsrechtliche Zusage vereinbart wird, würde aus derzeitiger Sicht, der Zuschussanspruch wohl erst ab 2022 bestehen.

Wird das Guthaben aus der Zusage übertragen, wird eine neue arbeitsrechtliche Zusage vereinbart und das Guthaben in eine neue Police übertragen. Durch die neue Zusage übernimmt der neue Arbeitgeber nicht die Einstandspflicht des vorherigen Arbeitgebers.

Dies würde allerdings die Zuschusspflicht sofort auslösen.

Letztendlich wird auch hier das Bundesarbeitsgericht (3.Senat) in einigen Jahren ein entsprechendes Urteil wohl fällen.

Für den neuen Arbeitgeber ist die Übertragung (§ 4 BetrAVG) aus Haftungsgründen sinnvoller.

Für den Arbeitnehmer besteht jedoch regelmäßig eher Interesse, die bestehende Zusage übernehmen zu lassen; die ältere Zusage hat in der Regel einen höheren Rechnungszins.

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Ist der Arbeitgeberzuschuss unverfallbar?

bAV-Experte

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses?

bAV-Experte.de - Betriebskosten - betriebliche Altersversorgung

Der gesetzlich festgelegte Arbeitgeberzuschuss zu der Entgeltumwandlung (nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG) ist unterhalb des tatsächlich eingesparten Arbeitgeberbeitrages.

Begründung: Dem Arbeitgeber entstehen auch Kosten für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung.

Inzwischen haben viele Arbeitgeber erkannt, dass die betriebliche Altersversorgung jedoch auch bei der Personalfindung und Mitarbeiterbindung ein hilfreiches Instrument ist.

Die Verringerung der Fluktuation führt letztendlich auch zu geringeren Austrittskosten und Eintrittskosten.

Erfahrungen bei Arbeitgeberzuschuss

bAV-Experte.de - Betriebskosten - betriebliche Altersversorgung

Ein Patentrezept für einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der für alle Branchen passt, gibt es nicht.

Ein kostenneutraler Arbeitgeberzuschuss muss betriebswirtschaftlich unter der Berücksichtigung von Ersparnissen bei

- der Sozialversicherung (inkl. BG-Beiträge)

- Umlagebeiträge nach Umlage 1, 2 und Insolvenzgeldumlage

- sowie der Kosteneinsparung bei den Fluktuationskosten (Austritts- und Eintrittskosten)

ermittelt werden.

Ein Zuschuss von 20 - 25 % ist hierbei sehr oft kostenneutral. Inzwischen gibt es jedoch auch Betriebe, die 50 % des umgewandelten Arbeitnehmerbeitrages als Arbeitgeberzuschuss gewähren. Letztendlich ist das Betriebsergebnis eines Unternehmens auch von der Beschäftigungsquote abhängig.

Betriebswirtschaftliche Analyse beim Arbeitgeberzuschuss

betriebliche Altersversrogung Beratung durch bAV-Experte

Die Analyse der betrieblichen Altersversorgung sollte durch Fachleute, die sich mit der betrieblichen Altersversorgung auskennen, insbesondere mit:

- Arbeitsrecht

- Steuerrecht

- Sozialversicherungsrecht

- Versicherungsrecht, Versicherungsvertragsrecht

- Erbrecht, Erbschaftsteuer

. betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung

speziell in der betrieblichen Altersversorgung auskennen, erfolgen. Eine Zweitmeinung kann hier sehr hilfreich sein.

Erfahrungen & Bewertungen zu Notfallordner
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Ihr bAV-Experte

Werner Hoffmann

Tel.:
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967-1900


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Betriebswirt für
betriebliche Altersversorgung (FH)
und
Generationenberater (IHK)

Mitglied im
Fachverband aba-
Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung

Autor verschiedener Praxis-Fachliteratur
zu den Themen:

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