Buchhaltung-Payroll
Fragen in der Gehaltsbuchhaltung und Entgeltabrechnung in der bAV
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen Beitragszuschuss von 15 % vor, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Aufgrund der derzeitigen Unklarheit, ob Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung dazu zählen, werden die meisten Arbeitgeber einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % pauschal beitragen.
Durch den Arbeitskräftemangel werden auch Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von 20-50 % bzw. einen festen Arbeitgeberzuschuss gewähren.
Letztendlich spart der Arbeitgeber neben den Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Berufsgenossenschaft) auch die Umlage 1, Umlage 2, und Insolvenzgeldumlage
Darüber hinaus erzeugt die Förderung der bAV auch eine höhere Personalbindung und verringert hierdurch die Fluktuation.
Fluktuationskosten entstehen durch Austrittskosten und Eintrittskosten. Die Gesamtkosten betragen - je nach Branche zwischen 170-230% eines Jahresgehalts.
Entgeltumwandlungsbeiträge werden von den Arbeitgebern der Klein- und Mittelbetriebe oft überwiesen (Umbuchung auf ein sep. Sachkonto und Auslösung der Überweisung). Arbeitgeberbeiträge werden meist abgebucht und dann durch Listenform abgeglichen.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss löst somit einen Zweitvertrag aus. Hier muss die Gehaltsbuchhaltung ggf. angepasst werden.
§ 100 EStG sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabführung einen 30%igen Zuschuss erhält, wenn er seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung finanziert.
Hierbei gelten u. a. auch Einkommensgrenzen. Einzelheiten sind im § 100 EStG sowie dem BMF-Schreiben v. 6.12.2017 Rz 100 geregelt. Bei mtl. Zahlung gilt eine Einkommensgrenze von 2.200 Euro brutto und es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln.
Wird der BAV-Förderbeitrag mtl. aufgewendet, dann könnte es auch Monate mit Sonderzahlungen geben, in denen die Einkommensgrenze überschritten wird (Bsp.: Weihnachtszuwendung).
Klein- und Mittelunternehmen müssten bei mtl. BAV-Förderung (nach § 100 EStG) mtl. bei jedem Arbeitnehmer abklären, ob der Anspruch besteht. Ein Grund, um die BAV-Förderung jährlich zu nutzen.
Die jährliche Nutzung hat Vor- und Nachteile über die Gehaltsbuchhaltung hinaus.
So spielen Arbeitsrecht und auch betriebswirtschaftliche Folgewirkungen eine Rolle, die je nach Betriebsgröße und Branche unterschiedlich sind.
Der BAV-Förderbeitrag ist eine intelligente Mitarbeiterförderung, bei der allerdings auch viele Details beachtet werden müssen.