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Generationengerechtigkeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird sehr oft das Wort Generationenvertrag verwendet. Dies gilt eigentlich auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Denn alle Systeme der Sozialversicherung funktionieren nach dem sogenannten Umlageverfahren. Durch den demografischen Wandel ist dieses System jedoch mittel- und langfristig nicht mehr tragfähig. Zu viele ältere Menschen müssen durch zu wenig junge Menschen finanziert werden. Bei einer Kinderzahl von 1,59 Kindern und einer steigenden Lebenserwartung auch ein Wunder.

Dass dies nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Problem ist, sondern besonders bei den gesetzlichen Krankenkassen und in der gesetzlichen Pflegeversicherung, wird in einem Blog-Beitrag von blog.bav-versorgung.de erläutert.

In der betrieblichen Altersversorgung wird diesem Problem durch das Kapitalansparsystem begegnet und gelöst. Auch in der neuen bAV-Welt 2 werden im Sozialpartnermodell Vorkehrungen gesetzlich getroffen, dass die Versorgungsträger nicht dazu neigen, der angesparte Betrag (Kapitalstock durch die Rentnergeneration verfrühstücken zu lassen. In § 38 Abs. 1 PFAV ist festgelegt, dass immer ein Kapitaldeckungsgrad von 100% gewährleistet sein muss und dieser maximal 125 % betragen darf. Zusätzlich ist festgelegt, dass eine Erhöhung der Leistungen nur dann vorgenommen werden darf, wenn als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird (§ 38 Abs. 2 PFAV - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung).

Beratung in der bAV - Fortbildung muss auch honoriert werden

Wer in der bAV berät, sollte sich darüber klar sein, dass pro Woche ein Fortbildungszeitrahmen von durchschnittlich 4-6 Stunden notwendig ist (inkl. Fachliteratur und Urteile der verschiedenen Gerichte).

Zeit in der also kein Kundenkontakt möglich ist.

Hintergrund ist neben der laufenden Produktanpassungen (die es auch bei andere Versicherungsprodukten gibt) die Komplexität der verschiedenen Rechtskreise:

- Arbeitsrecht

- Steuerrecht

- Sozialversicherungsrecht

- Versicherungsaufsichts- und vertragsrecht

sowie der ausführenden Rundschreiben (z. B. BMF) und der Urteile.

Nur wer dies alles berücksichtigt, kann eine hochwertige Beratung sicherstellen.

www.bav-Experte.de

Fachliteratur:

www.bav-Leitfaden.de

Positionspapier Mindestlohn

Situationsbeschreibung Mindestlohn:

Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.

Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag

Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.

Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.

Reformvorschlag für Mindestlohn:

Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmervertretern
- Staat
- Sozialbehörden
wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:

Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.

Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:

-Gesetzliche Rentenversicherung

- Betriebliche Altersversorgung

- Riester-Rente

- Rürup Rente

- Zertifizierte Pflegezusatzversicherung

Die Auswahl der Produktart kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).

Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:

In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.

Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.

Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.

Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der "Mindest-Förder-Optionsbeitrag" in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.

Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat. Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial.

Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:

Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.

Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).

Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.

Der Effekt der Altersversorgung - der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt - wird wesentlich besser gelöst.

Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.

Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.

Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.

Internet: www.forum-55plus.de

Schieflage bei einzelnen Pensionskassen

Stellungnahme zu Pressemitteilungen "Die Betriebsrente in Gefahr"

Die Betriebsrente gleich pauschal als gefährdet anzusehen, ist genauso Blödsinn, als wenn man eine Warnung herausgibt, dass das Grundwasser in Gefahr sei, wenn im Bodensee 10 Motorboote kentern.

Bei den Pensionskassen muss man zunächst zwischen den Unternehmensformen unterscheiden.

So gibt es Versicherungsvereine und Aktiengesellschaften.

Sollte eine Pensionskasse als Aktiengesellschaft die garantierten Leistungen nicht mehr gewähren können, besteht durch Protektor ein Schutz.

Liste der Pensionskassen, die Mitglied bei Protektor sind:

http://www.protektor-ag.de/de/wp-content/uploads/sites/2/2016/07/2016-02-02_Internet_SF_Mitglieder_Pensionskassen.pdf

Insoweit sind die Betriebsrenten bei Pensionskassen AG gesichert.

Betroffen sind allerdings Pensionskassen, die als Versicherungsvereine tätig sind und zusätzlich:

- reguliert sind.

Wenn eine regulierte Pensionskasse die garantierte Leistung nicht mehr gewähren kann, haftet der Arbeitgeber.

Sofern der Arbeitgeber insolvent ist, dann - und nur dann - kann eine Betriebsrente nicht mehr sicher in Höhe der Garantie sein.

In diesem Fall kann die garantierte Betriebsrente reduziert werden. Hierbei muss man jedoch auch anmerken, dass diese betroffenen Pensionskassen oft auch einen Rechnungszins oberhalb der deregulierten Pensionskassen einkalkuliert hatten und hierdurch die Schieflage entstanden ist.

Daran ist leicht zu erkennen, dass dies der absolute Ausnahmefall ist.

Die Panikmache durch so manche Medien, dass Betriebsrenten nicht mehr sicher sind, ist unverantwortlich.

Letztendlich führt diese Panikmache nur dazu, dass der einzelne Bürger durch diese Verunsicherung zu dem Schluss kommt, keine zusätzliche Altersversorgung anzusparen.

Als Konsequenz entsteht so eine zukünftige Altersarmut.

Vielleicht sollte die Presse hier einmal nicht nur auf ihre Auflage und Umsätze achten, sondern neutral eine Berichterstattung vornehmen!

Denn letztendlich ist keinem gedient, wenn wir in Deutschland eine zunehmende Altersarmut bekommen, weil so manches Medienunternehmen jede Form der Altersversorgung schlecht macht.

Die Kombination der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgung ist eine wichtige Grundlage der Altersversorgung.

Die Kombination ist schon deshalb wichtig, weil die gesetzliche Rente auf dem Umlagesystem beruht und durch die Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem eine vernünftige Risikomischung beinhaltet.

bAV-News

Am 3. und 4.Mai 2018 fand die 80. Jahrestagung (Fachverband f. betriebliche Altersversorgung e. V.) statt.

Bei der diesjährigen Tagung gab es eine Reihe von aktuellen Informationen und Erfahrungsberichte in allen Durchführungswegen.

Ein breites Feld hatte in diesem Jahr auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die neuen Möglichkeiten in der bAV eingenommen.

Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wirkt sich nicht nur auf die "neue-bAV-Welt", sondern auch auf die bisherige bAV-Welt aus.

15 % Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung

Das Betriebsrentengesetz sieht einen Beitragszuschuss bei der Entgeltumwandlung von 15 % vor, soweit eine Sozialversicherungsersparnis entsteht.

Im Vortrag von Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M. (FH Schmalkalden - Hochschule für angewandte Wissenschaften) wurde nochmals auf die Problematik, welche Zweige zur Sozialversicherung gehören hingewiesen. Im Zweifel kann auch die Berufsgenossenschaft zu der Sozialversicherung einbezogen werden.

Hierüber diskutiert die Fachwelt bereits seit der Einführung des BRSG. Letztendlich wird diese Frage wohl höchstrichterlich erst in einigen Jahren entschieden.

Für Arbeitgeber ist es deshalb empfehlenswert, bei der Weitergabe der Sozialversicherung 15 % weiterzugeben und soweit der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient auch den BG-Beitrag zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Eine spitze Abrechnung (nach BMF-Schreiben v. 6.12.2017) bedeutet für den Arbeitgeber auch eine erhebliche administrative Beobachtung, insbesondere wenn z. B. der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats Krankengeld bezieht oder die Arbeitnehmerin während eines Monats in den Mutterschaftsurlaub geht und zuvor oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein Gehalt bezogen hatte.

Wenn in diesem Fall die Sozialversicherungsersparnis im Vormonat bei 0 % war (ohne BG), dann wäre bei einer teilweisen Beschäftigung im entsprechenden Monat eine 15%ige Ersparnis gegeben.

Wird dies nicht beachtet, kann sich hierdurch eine Einstandspflicht für die Versorgung ergeben und im Zweifel auch eine Nachhaftung des Arbeitgebers.

Aus diesen Gründen ist die pauschale Weitergabe der 15%igen SV-Beiträge rechtlich sicherer.

Ein Berechnungstool finden Sie hier.

Der Umfang der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung ist sehr umfangreich. Welche Punkte für welchen Betrieb wichtig sind, sollte im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Analyse erörtert werden.

Gerne können wir uns bei Ihnen auf eine Tasse Kaffee einmal treffen und über nähere Einzelheiten sprechen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Notfallordner
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Ihr bAV-Experte

Werner Hoffmann

Tel.:
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Betriebswirt für
betriebliche Altersversorgung (FH)
und
Generationenberater (IHK)

Mitglied im
Fachverband aba-
Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung

Autor verschiedener Praxis-Fachliteratur
zu den Themen:

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